Segelfluggruppe Biel
Statuten
1.1 Die Segelfluggruppe Biel, nachstehend "SG Biel" genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Ihr Sitz ist in Biel.
1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2.1 Der Zweck der SG Biel ist die umfassende Förderung des Segelflugsportes. Dazu gehören insbesondere:
a) Die Bereitstellung von gruppeneigenem Segelflugmaterial für die Mitglieder.
b) Die Ausbildung von Flugbegeisterten zu Segelfliegern.
c) Die Organisation von Segelflugveranstaltungen.
2.2 Die SG Biel hält und betreibt zusammen mit der Groupe de Vol à Voile de Courtelary den Segelflugplatz in Courtelary.
2.3 Die SG Biel ist dem Aero Club der Schweiz (AeCS), dessen Regionalverband Biel-Seeland, sowie dem Segelflugverband der Schweiz (SFVS) angeschlossen.
3.1 Die SG Biel besteht aus:
a) Mitgliedern:
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Freimitgliedern
b)Gönnern
3.2 Mitglieder sind Segel- und Motorflugpiloten mit erfolgreich bestandener Flugprüfung.
3.2.1 Aktivmitglieder sind Mitglieder, die am Flugbetrieb teilnehmen.
3.2.2 Aktivmitglieder werden durch Nichtteilnahme am Flugbetrieb zu Passivmitgliedern und umgekehrt. Die Änderung vom Aktiv- zum Passivmitglied und umgekehrt muss mindestens 20 Tage vor der GV schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Bei Aktivmitgliedern ist der Verein mangels zeitgerechter Änderungsmitteilung berechtigt, für die kommende Saison die Aktivbeiträge zu verrechnen und die Teilnahme an den Unterhaltsarbeiten zu fordern.
3.2.3 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Belange der SG Biel speziell verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit Vierfünftelsmehrheit der anwesenden Stimmen ernannt.
3.2.4 Freimitglieder sind Mitglieder, die nach 25-jähriger verdienstvoller Vereinstätigkeit auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt werden.
3.2.5 Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
3.2.6 Jedes Mitglied hat die Pflicht, alle Vorschriften und Beschlüsse der Vereinsversammlungen sowie die Anordnungen des Vorstands zu befolgen und die Interessen der Gruppe in allen Fällen zu wahren.
3.2.7 Mitglieder sind zur Mitgliedschaft im AeCS und dem SFVS verpflichtet.
3.3 Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke und Ziele der SG Biel unterstützen.
3.3.1 Sie besitzen kein Stimmrecht.
3.3.2 Die Gönner sind dem Verein nur zur Leistung des Gönnerbeitrags verpflichtet.
3.4 Mitglieder und Gönner haben das Recht, an allen durch den Verein organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.
3.5 Der Verein ist berechtigt, auf dem Flugplatz oder auf sonstigem Vereinsgebiet abgestellte Flugzeuge, Anhänger oder anderes Material von Mitgliedern nach zweimaligem, erfolglosem eingeschriebenem Aufruf zur Abholung entweder (i) im Herrschaftsbereich des Eigentümers zu deponieren oder (ii) die Sache zu Eigentum zu nehmen und zu entsorgen oder zu verwerten. Ist die Adresse des Eigentümers nicht bekannt, so genügt ein einmaliger Aufruf im schweizerischen Handelsamtsblatt. Ist der Eigentümer unbekannt oder unklar, genügt ein einmaliger Aufruf in der Vereinszeitschrift. Der Aufruf hat eine Abholfrist von mindestens 60 Tagen vorzusehen. Fallen im Rahmen des Vollzugs dieser Vorschrift Kosten für den Verein an, so sind diese vom fehlbaren Mitglied zu tragen. Diese Vorschrift gilt auch nachwirkend für ehemalige Mitglieder, sofern die Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Verein in Kraft war.
4.1 Die Mitgliederbeiträge betragen in jedem Fall maximal CHF 200.-
4.2 Ehren- und Freimitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht befreit.
5.1 Die Aufnahme zum Aktivmitglied erfolgt nach erfolgreich bestandener Flugprüfung. Bis zur Erreichung der Volljährigkeit muss die schriftliche Bewilligung der Eltern, Pflege-eltern oder des Vormunds vorliegen.
5.1.1 Der Vorstand beantragt der Mitgliederversammlung die Aufnahme eines neuen Aktivmitglieds.
5.2 Der Austritt aus der SG Biel erfolgt durch Erklärung des Mitgliedes zu Handen der ordentlichen Generalversammlung vor Jahresende. Der Austritt wird auf das folgende Jahr wirksam.
5.2.1 Mitglieder können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden, wenn sie ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen, Reglemente sowie Weisungen des Vorstandes und Beschlüsse des Vereins missachten, den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich in anderer Weise unkameradschaftlich oder unehrenhaft verhalten.
5.2.2 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SG Biel trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen, werden durch den Vorstand ausgeschlossen. Sie haben das Rekursrecht an die Generalversammlung.
5.3 Gönner werden durch Leistung des Gönnerbeitrags aufgenommen.
5.3.1 Ihr Austritt erfolgt durch Nichtleistung desselben.
6.1 Die Organe der SG Biel sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b)die Mitgliederversammlung (MV)
c) der Vorstand
d)die Kontrollstelle
e) die Vereinszeitschrift "Corbeau"
6.2 Der Vorstand und die Kontrollstelle werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt und sind wiederwählbar. Ersatzwahlen oder Nominationen werden nur für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen.
7.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SG Biel.
7.1.1 Die ordentliche GV tritt einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf Einladung des Vorstandes zusammen.
7.1.2 Die schriftliche Einladung zur GV und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem festgelegten Datum zuzustellen.
7.2 Eine ausserordentliche GV kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
7.2.1 Das entsprechende Begehren ist schriftlich und begründet dem Vorstand mit den Mitgliederunterschriften versehen einzureichen.
7.2.2 Der Vorstand hat in der Folge innerhalb eines Monats die ausserordentliche GV einzuberufen.
7.3 Anträge an die GV müssen mindestens 20 Tage vor der GV schriftlich dem Vorstand zugestellt werden.
7.4 Der GV sind folgende Geschäfte vorbehalten:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung des Jahresberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Zusammensetzung und Wahl der Kontrollstelle
g) Genehmigung des Budgets
h) Festlegung der Mitgliederbeiträge, Gestaltung von anderen Beiträgen und Tarifen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Ernennung von Freimitgliedern
k) Ausschluss von Mitgliedern
l) Änderung der Statuten
m) Auflösung des Vereins
n) Anträge an die GV
7.5 Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.
7.6 Wählbar als Präsident sind ausschliesslich Mitglieder.
7.7 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen, wobei der Vorsitzende den Stichentscheid hat. Ein Viertel der Stimmen oder der Vorstand können geheime Beschlussfassung verlangen.
7.8 Beschlüsse über die Änderung der Statuten bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
7.9 Über die Verhandlungen der GV ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
8.1 Die Mitgliederversammlung regelt alle laufenden Angelegenheiten der Gruppe, die nicht der GV oder dem Vorstand vorbehalten sind.
8.1.1 Die MV tritt in der Regel einmal jährlich, auf Einladung des Vorstandes zusammen. Der Vorstand kann bei Bedarf eine zweite MV einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder schriftlich verlangen.
8.1.2 Die schriftliche Einladung zur MV und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem festgelegten Datum zuzustellen.
8.2 Anträge müssen vor der MV schriftlich dem Vorstand zugestellt werden.
8.3 Die MV entscheidet speziell über folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
b)Aufnahme von Mitgliedern
c) Anträge an die MV
d)Anträge an die GV
8.4 Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen, wobei der Vorsitzende den Stichentscheid hat. Ein Viertel der Stimmen oder der Vorstand können geheime Beschlussfassung verlangen.
8.5 Über die Verhandlungen der MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
9.1 Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte, vertritt die SG Biel nach aussen und ist verantwortlich für die Beachtung der Statuten sowie die Ausführung der Beschlüsse der MV und GV.
9.2 Der Vorstand hat die Kompetenz für Ausgaben bis zum Betrag von fünftausend Franken (CHF 5000.-) je Sachgeschäft.
9.3 Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionen:
a) Präsident
b)Kassier
c) Chef Organisation Flugschule und Cheffluglehrer, wobei der Cheffluglehrer gleichzeitig der Chef Organisation Flugschule sein kann,
d)Materialwart
e) Sekretär
f) null (0) bis vier (4) Beisitzern
9.3.1 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
9.4 Der Vorstand kann anfallende Aufgaben aus Verein und Flugbetrieb an Einzelpersonen, Ausschüsse oder von ihm eingesetzte Kommissionen übertragen. Zu diesem Zweck erlässt er entsprechende Reglemente.
9.4.1 Er ist insbesondere berechtigt, einzelne Mitglieder zu Dienstleistungen heranzuziehen.
9.5 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
9.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel dessen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9.7 Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
9.8 Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
9.9 Offizielle schriftliche Mitteilungen des Vorstands bzw. des Vereins gegenüber den Mitgliedern erfolgen entweder durch Publikation in der Vereinszeitschrift, auf dem Briefweg oder per Email, an die vom Mitglied angegebene Adresse.
10.1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der GV schriftlich Bericht.
10.2 Die Kontrollstelle besteht in der Regel aus zwei Revisoren, kann aber bei Bedarf von der GV beliebig erweitert werden, auch durch Beizug von Aussenstehenden.
11.1 Die Vereinszeitschrift publiziert Informationen und Berichte für die SG Biel und fördert damit die Funktion sowie den Zusammenhalt und die Kameradschaft im Verein.
11.2 Sie erscheint mindestens zweimal pro Jahr, auf Anfang und Ende der Flugsaison.
11.3 Alle Mitglieder und Gönner erhalten den "Corbeau".
12.1 Für die Verpflichtungen der SG Biel haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
12.2 Die SG Biel und ihre Organe haften gegenüber den Mitgliedern und Gönnern nur für grobfahrlässig verursachte Schäden. Die Organe haften gegenüber dem Verein ebenfalls nur für grobfahrlässig verursachte Schäden.
13.1 Der Vorstand oder die MV können der GV eine Änderung der Statuten beantragen.
14.1 Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt werden.
14.2 Die Auflösung muss an der GV von mindestens zwei Dritteln aller Mitgliederstimmen beschlossen werden.
14.3 Bei Auflösung der SG Biel ist das Vereinsvermögen dem Regionalverband Biel-Seeland des AeCS treuhänderisch bis zu einer allfälligen Neugründung einer Segelfluggruppe im Raum Biel zu übergeben.
14.4 Erfolgt innerhalb von zehn Jahren nach Auflösung der SG Biel keine Neugründung, so geht das Vermögen zweckgebunden für das Flugwesen in den Besitz des Regional-verbandes Biel-Seeland des AeCS über.
15.1 Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung der SG Biel vom 15. März 1997 in Brügg genehmigt, hinsichtlich der Ziff. 3.2.2. und 9.3 durch die Generalversammlung 27.2.2010, hinsichtlich der Ziff. 3.5, 9.9 und 12.2 durch die Generalversammlung vom 2.3.2013 sowie hinsichtlich der Ziff. 8.1.1 durch die Generalversammlung vom 8.3.2014 ergänzt und treten auf letzteres Datum als alleinige Statuten sämtlichen Mitgliedern gegenüber in Kraft.
Worben, den 8.3.2014
Für den Verein:
Der Präsident: Der Sekretär:
Patrick Degen Patrik Schwab